Definition
Die Anlagenbuchhaltung als Hauptbestandteil der Vermögensrechnung ist der Teil der Buchhaltung, der speziell für die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geführt wird. Sie ist eine Nebenbuchhaltung zu den Bilanzkonten des Anlagevermögens (aktive Bestandskonten des Sachanlagevermögens, passive Bestandskonten für Sonderposten aus Zuschüssen). In der Anlagenbuchhaltung wird die Zusammensetzung und die Entwicklung der auf den Bilanzkonten dargestellten Bestände im einzelnen nachgewiesen. Ferner dient die Anlagenbuchhaltung zur Erstellung der von Auswertungen, wie Anlagennachweise, Bestandsverzeichnisse, Inventurlisten etc.

Das Anlagevermögen an sich stellt die Gesamtheit aller Vermögensgegenstände mit Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Gegenstände inkl. Sachgesamtheiten (Zusammenfassung mehrerer nicht selbständig nutzungsfähiger Gegenstände) dar, die einem Buchungskreis langfristig, d.h. mindestens länger als ein Jahr, dienen. Die einzelnen Komponenten des Anlagevermögens sind:
 
  •  Liegenschaften sowie Aufbauten/Aufwuchs:
         Damit sind nicht nur die Baugrundstücke
         gemeint, die auf der Basis der Bodenricht-
         werte bereits einen Preis haben, sondern
         auch die vielen sonstigen Flächen im Besitz
         der Kommunalverwaltungen: Wald- und
         Ackerflächen. Neben der eigentlichen
         Grundstücksbewertung stellt sich auch die
         Frage, ob und wie der Aufwuchs oder die
         Aufbauten bewertet werden können.
  •  Straßen, Wege, Plätze und ihre Neben-
         anlagen: Dazu gehören nicht nur die
         „normalen“ Straßen sondern auch die
         gesamten Nebenwege (Radwege,
         Wanderwege,...) und auch die Nebenanla-
         gen (Verkehrszeichen, Beleuchtung, Ampeln,
         Poller, Geländer,...). Die Bestandsaufnahme
         in diesem Bereich kann nur vor Ort erfolgen,
         das bedeutet aber, dass diese Arbeit sehr
         zeitintensiv ist. Neben der eigentlichen
         Bewertung muss auch eine Zustandsbewer-
         tung durchgeführt werden.
  •  Sonstiges Anlagevermögen: Der gesamte
         Rest. Es ist sinnvoll, im Rahmen der Erster-
         fassung eine Inventarisierung durchzufüh-
         ren. Damit werden die Grundlagen für die im
         laufenden Betrieb notwendigen Inventuren
         geschaffen. Das Regelwerk für die Bewer-
         tung ist aufgrund der landesspezifischen
         Vorgaben und der lokalen Gegebenheiten
         zu definieren, so dass die Bewertung für die
         Bilanzprüfer nachvollziehbar ist.
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